Allgemeine Geschäftsbedingungen

Alois Wilken GmbH, St.-Annener-Straße 32, 49328 Melle

1. Allgemeines
Für Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich unsere nachstehenden Geschäftsbedingungen, die auch für künftige Geschäfte gelten, auch wenn auf diese Bedingungen im Einzelfall nicht Bezug genommen worden sind.

Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner wird ausdrücklich widersprochen. Sie gelten auch dann nicht, wenn wir bei Vertragsschluss nicht ausdrücklich widersprechen.

Des Weiteren gelten für alle Bedingungen, auf die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht Bezug genommen wurde oder die sich auf Speditions- und Logistikleistungen beziehen, die ADSp der neuesten Fassung.

Download Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen (ADSp) – Stand 2003

2. Daten
Personen- oder unternehmensbezogene Daten werden im Rahmen unserer Geschäftsbeziehungen bei uns gespeichert.

3. Angebote, Preise und Urheberrecht
Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Etwaige Preisstellungen frei Verwendungsstelle erfolgen unter Zugrundelegung von vollen LKW Ladungen mit mindestens 25 to Ausladung. Dem Käufer obliegt die Kontrolle der richtigen Menge, auch wenn uns die Berechnung oder Umrechnung überlassen wird. Angaben unsererseits über Materialergiebigkeit sind Erfahrungswerte und daher unverbindlich. Sich hieraus ergebende Mehr- oder Minderwerte berechtigen weder Käufer noch uns zu irgendwelchen Nachforderungen.

Proben und Muster gelten nur als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen, Farbe und Struktur. Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Maße, Masse- und Flächenberechnungen sind unverbindlich. Überlassene kostenlose Muster bleiben unser Eigentum. An von uns gefertigten Zeichnungen behalten wir uns das Urheberrecht vor.
Preise in unseren Angeboten verstehen sich zzgl. der gesetzlichen MwSt.

4. Lieferbedingungen
Bei Auslieferung von Schüttgütern, welche in der Regel gekippt werden, sind üblicherweise 10 % Mehr- oder Mindermengenanlieferung möglich. Hieraus entstehende Kosten berechtigen den Käufer nicht zu Nachforderungen.

Bei Lieferungen frei Bau- oder Verwendungsstelle muss die Abladestelle auf befestigter Straße gut erreichbar und eine LKW-Wendungsmöglichkeit vorhanden sein. Ist die Zufahrt aus irgendwelchen Gründen nicht möglich, so erfolgt die Entladung an der Stelle, bis zu welcher das Fahrzeug unbehindert gelangen kann. Die Entladung erfolgt grundsätzlich nur an einer Stelle. Das Abkippen von Teilmengen an verschiedenen Stellen oder der Einsatz von Solo-, Mehrachs- oder Spezialfahrzeugen ist in der Preisstellung nicht enthalten; Wartezeiten werden gesondert in Rechnung gestellt. Insofern das Abladen der Ware vereinbarungsgemäß nicht durch uns vorzunehmen ist, sind vom Empfänger unverzüglich Hilfskräfte und Hilfsgerät zur Verfügung zu stellen. Wir haften nicht für Schäden auf Baustellen, die durch von unseren Lieferwerken oder uns eingesetzten Fahrzeugen entstehen. Liefertermine und Lieferfristen gelten annähernd.

Bei Lieferverzögerungen durch höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Rohstofferschöpfung oder von uns nicht zu vertretenen Betriebsstörungen, auch bei unseren Zulieferanten, verlängert sich die Lieferzeit mindestens um den Zeitraum bis zur Behebung der Störung, soweit die Störung auf die Fertigung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von Einfluss ist. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Besteller baldmöglichst mit. Wir haben auch das Recht, bei dauerhaften Betriebsstörungen durch höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Rohstofferschöpfung oder von uns nicht zu vertretenden Betriebsstörungen oder für den Fall, dass wir ohne unser Verschulden von unseren Vorlieferanten nicht beliefert werden, unter Ausschluss jedweder Ersatzansprüche, ganz oder teilweise vom Vertrage zurückzutreten.

5. Gewährleistung
Bei Gebrauchtpflaster ist ein Schmutz-Fremdkörperanteil bis zu 10 % zulässig und berechtigt nicht zu Reklamation, Minderung oder Rechnung.

Insbesondere Natursteinproben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessung, Farbe und Gewicht. Eine Gewähr dafür, dass die Lieferung entsprechend den zur Verfügung gestellten Mustern erfolgt, wird nicht übernommen. Bei Natursteinlieferungen sind Abweichungen und Verschiedenartigkeiten in Farbe, Struktur sowie Flecken und Adern etc. möglich; des Weiteren können im Laufe der Zeit nach Einbau oder bei Lagerung farblich Veränderungen auftreten. Ebenfalls können bei Betonwaren durch die Verwendung von Naturstein als Körnung im Vorsatzmaterial Abweichungen in optischer und struktureller Hinsicht vorkommen. Dies alles sind keine Materialfehler und berechtigen nicht zu Beanstandungen. Geringfügige Maßabweichungen, die genaues Passen und das richtige Verhältnis nicht stören, berechtigen ebenfalls nicht zu Reklamationen. Im übrigen gelten die Maß-, Gewichts-, und Qualitätsbedingungen der jeweils gültigen DIN, insofern Abweichungen von uns nicht genannt werden oder solche für unsere Erzeugnisse nicht bestehen. Offensichtliche Gewichts-, Stückzahl-, Mengen- und Qualitätsbeanstandungen sind von Kaufleuten des Handelsgesetzbuches unverzüglich, von Nichtkaufleuten innerhalb der gesetzlichen Frist schriftlich zu rügen. Eine mündliche oder fernmündliche Rüge bedarf zumindest der schriftlichen Bestätigung durch uns. Der Käufer hat erkennbare Mängel sofort, in jedem Fall vor Verarbeitung oder Einbau, bei uns schriftlich anzuzeigen. Die Be- oder Verarbeitung sowie die Veräußerung gerügter Ware entbindet uns von allen Ersatzansprüchen. Der Käufer ist nicht berechtigt, ohne unsere Zustimmung die Entladung eines LKWs, Waggons oder Schiffes zu verweigern oder die Ware zurückgehen zu lassen. Bei nicht form- und fristgerechter Rüge gilt die Ware als genehmigt, sofern der Käufer Kaufmann ist. Mängelrügen, insbesondere qualitativer Art, setzen eine Probenahme entsprechend der jeweils geltenden DIN voraus. In jedem Falle einer Probenahme für Rügezwecke sind wir rechtzeitig schriftlich, fernschriftlich oder telegraphisch von der Probenahme zu unterrichten und ist uns oder einem Beauftragten des Herstellers Gelegenheit zur Anwesenheit bei der Probenahme zu geben. Wegen des Mangels, für den wir nach den vorstehenden Bestimmungen einstehen müssen, verpflichten wir uns Kaufleuten gegenüber, Nachbesserung, Preisminderung, bzw. Ersatzlieferung durchzuführen. Im übrigen sind sämtliche Schadenersatzansprüche gegen uns, unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verschulden bei Vertragsabschluss, aus positiver Vertragsverletzung, aus Verzug und aus unerlaubter Handlung ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder bei Nichtkaufleuten auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Gewährleistungsansprüche eines Kaufmannes verjähren 1 Monat nach Zurückweisung der Mängelrüge durch uns.

6. Zahlungsbedingungen
Unsere Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zu bezahlen. Lieferung sämtlicher Waren erfolgt unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 455 BGB.
Bei Zahlungsverzug hat der Besteller Verzugszinsen in Höhe von 12 %, mindestens jedoch 8 % über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) jährlich zu ersetzen. Soweit die Zinsen gemäß Satz eins 8 % über dem Basiszinssatz übersteigen, steht dem Besteller der Nachweis frei, dass ein Verzugsschaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens ist nicht ausgeschlossen. Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, so werden alle Forderungen sofort fällig. Tritt in den Vermögensverhältnissen des Bestellers eine wesentliche Verschlechterung ein, die unseren Anspruch gefährdet, so sind wir berechtigt, Vorkasse oder angemessene Sicherheit zu verlangen. Das gilt auch dann, wenn uns solche vor Vertragsschluss vorhandenen Umstände erst nachträglich bekannt werden. Wird die Vorauszahlung oder die Sicherheitsleistung trotz Mahnung und angemessener Nachfristsetzung innerhalb der Nachfrist nicht geleistet, so sind wir berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

7. Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht
Eine Aufrechnung durch den Besteller mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes durch den Besteller ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

8. Mängelansprüche/Schadensersatz
Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt die Nacherfüllung nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Darüber hinaus stehen dem Besteller die weiteren gesetzlichen Ansprüche insbesondere auf Rücktritt vom Vertrage und Minderung zu, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Schadensersatzansprüche des Bestellers gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen sowie Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verzug und den §§ 280 ff BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schadensersatzanspruch des Bestellers beruht

a) auf Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn sie durch eine vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung durch uns, eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht ist, oder

b) auf vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder einen unserer Erfüllungsgehilfen oder

c) auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

Im Falle einer auf einfacher Fahrlässigkeit beruhenden Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) ist ein Schadensersatzanspruch gegen uns auf den typischerweise entstehenden und vorhersehbaren Schaden der Höhe nach begrenzt. Es bleibt bei der gesetzlichen Beweislastverteilung. Die vorstehenden Einschränkungen gelten nicht, soweit wir ein Beschaffungsrisiko oder eine Garantie übernommen haben.

9. Verjährung von Mängelansprüchen
Ansprüche des Bestellers aufgrund von Mängeln verjähren in einem Jahr, es sei denn,

a) bei der von uns gelieferten Ware handelt es sich um eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und die dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, oder

b) es handelt sich um Aufwendungsersatzansprüche gemäß § 478 Abs. 2 BGB oder

c) der Mangel beruht auch einer vorsätzlichen Pflichtverletzung durch uns oder unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen.

In den Fällen a) bis c) gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Es bleibt bei den gesetzlichen Bestimmungen über die Hemmung, Ablaufhemmung und über den Neubeginn der Verjährung.

10. Eigentumsvorbehalt
a) Lieferung sämtlicher Waren erfolgt unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 455 BGB mit den nachstehenden Erweiterungen. Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung aller unserer Forderungen unser Eigentum.

b) Der Eigentumserwerb des Käufers an der Vorbehaltware gem. § 950 BGB im Falle der Verarbeitung der Vorbehaltware zu einer neuen Sache ist ausgeschlossen. Eine etwaige Verarbeitung der Ware erfolgt durch den Käufer für uns. Die verarbeitete Ware dient zur Sicherung des Rechnungspreises zuzüglich Umsatzsteuer und etwa aus der Nichtzahlung erwachsener Ansprüche in Höhe dieser Beträge. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht von uns gelieferten Sachen steht das Miteigentum an der Sache uns im Verhältnis des Wertes unserer v. g. Ansprüche zu der anderen verarbeiteten Ware zur Zeit der Verarbeitung zu. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltware. Sie gilt als Vorbehaltware im Sinne dieser Bedingungen.

c) Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltware, gleichgültig ob aus Verkauf oder Weiterveräußerung und Werkslieferungs- oder Werksleistungsverträgen, werden in Höhe unseres Rechnungspreises für diese Ware einschließlich Umsatzsteuer und etwa aus der Nichtzahlung wachsender Ansprüche zu Zinsen, Steuern und Kosten bereits an uns abgetreten, gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Werden die von uns gelieferten Waren mit einem Grundstück oder Bauwerk als wesentlicher Bestandteil verbunden (so dass wir das Eigentum verlieren), wird ein Anspruch des Käufers, unseres Kunden, auf Bestellung einer Sicherungshypothek an dem Grundstück seines Auftraggebers in Höhe des Wertanteiles der von uns gelieferten Ware an uns hiermit abgetreten. Im Falle der Verbindung, Vermischung, Verarbeitung bzw. Bearbeitung gilt folgendes: Der Käufer ist hierzu nur im Rahmen seines ordentlichen Geschäftsganges berechtigt. Ein ordentlicher Geschäftsgang in diesem Sinne liegt nicht vor, wenn bei den genannten Verfügungen des Käufers zu Gunsten Dritter die volle an andere (und damit an uns) ausgeschlossen ist. Für den Fall, dass die Vorbehaltware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren verkauft wird, gilt die Abtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die mit den anderen Waren und Werten Gegenstand des Kaufvertrages oder Teil des Kaufgegenstandes ist.

d) Gewährt der Dritte dem Käufer Abschlagszahlungen auf die Forderungen, die dieser teilweise oder ganz an uns abgetreten hat, so gilt der jeweils bestehende Festbetrag seiner Forderung in Höhe des Wertes des von uns gelieferten und für die Entstehung dieser Forderung verwendeten Materials an uns abgetreten, wenn nicht ein Verhältnis unserer Gesamtforderung aus Materiallieferungen zum gesamten Rechnungsbetrag entsprechender Anteile an uns abgeführt worden ist. Zahlungen des Drittschuldners an uns werden von uns unverzüglich an den Käufer überwiesen, sobald unsere Forderung auf Zahlung des Kaufpreises getilgt ist. Diesen Anspruch gegen uns kann der Käufer abtreten. Gewährt der Drittschuldner an uns Abschlagszahlungen und übersteigt die an uns abgetretene Forderung unsere Forderung auf Zahlung des Kaufpreises um mehr als 40 %, so verpflichten wir uns, von den eingehenden Beträgen mindestens 15 % unverzüglich dem Käufer zu überweisen. Soweit die Forderung aus der Weiterveräußerung, etwa infolge Abtretungsanspruch gem. § 399 BGB, nicht an uns übergeht, ermächtigt uns der Verkäufer mit der Auftragserteilung gleichzeitig unwiderruflich, seine an der Weiterveräußerung an der Vorbehaltsware und der fakturierten Umsatzsteuer entstehende Forderung für seine Rechnung einzuziehen, und erteilt damit zugleich seinen Schuldnern aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware und der faktuierten Umsatzsteuer unwiderruflich Zahlungsanweisung zu unseren Gunsten; wir verpflichten uns unsererseits, von der Zahlungsanweisung nur im Falle des Rückstandes des Käufers Gebrauch zu machen, bei Eintritt dieser Voraussetzung erlischt auch die eigene Einziehungsbefugnis des Käufers.

e) Auf Verlangen hat der Käufer uns die Schuldner der abgetretenen Forderung mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.

f) Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

g) Der Eigentumsvorbehalt ist in der Weise bedingt, dass bei der vollen Bezahlung all unserer Forderungen ohne weiteres das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Käufer übergeht und die abgetretenen Forderungen ihm zustehen.

h) Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlischt das Recht zur Weiterveräußerung zur Verwendung oder zum Einbau der von uns gelieferten Ware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Das gleiche gilt bei Erhebung eines Wechsel oder Scheckprotestes.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
a) Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich zwischen uns und dem Käufer ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen uns und ihm geschlossenen Kaufverträgen ist unser Firmensitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohn- und/oder Geschäftssitz zu verklagen.

b) Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.

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